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DIE UWW-STATUTEN |
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Bei der ordentlichen Hauptversammlung am 13.11.2009 wurden folgende Statuten einstimmig beschlossen:
Zum Vergleich bleiben die "alten" Statuten noch eine weile online. Bei der ordentlichen Hauptversammlung am 29.4.2005 wurden folgende Statuten einstimmig beschlossen: INHALTSÜBERSICHT:
§ 2 – Zweck des Vereines Er ist ein überparteilicher Verein; die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Die Bildung von Zweigvereinen ist vorgesehen. Der Verein bezweckt weiters, mit seiner Tätigkeit einem möglichst großen Kreis der Allgemeinheit offenzustehen, weshalb Personen, die kurzfristig an Vereinsveranstaltungen bzw. am Übungsprogramm teilnehmen wollen, jedoch keine Mitgliedschaft begehren, dazu eingeladen werden können. Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr, wie sie die Mitglieder zu leisten haben, erfolgen. § 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere: a) Pflege und Förderung aller Art von Leibesübungen und Sport auf allen Gebieten des Sportes, b) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, c) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Lehrgängen, Übungseinheiten und Trainingskursen, d) Erteilung von Unterricht, e) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen und Zusammenkünften zum Zwecke der Information, Schulung und Beratung, f) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sportes dienlichen Druckschriften, g) Errichtung einer Bibliothek, Videothek bzw. anderer Sammlungen von zeitgemäßen Hör- und Bildmedien,
j) Unterstützung forschungsrelevanter Tätigkeiten im Bereich des Sportes und der damit verbundenen Wissenschaften. 3) Die materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsbeiträge und Gebühren, b) Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen und letztwillige Verfügungen, c) Sponsoreinnahmen, d) Bausteinaktionen, e) Subventionen und Beihilfen, insbesondere aus öffentlichen Mitteln, f) Erträgnisse aus Veranstaltungen, g) Einnahmen aus Unterrichtserteilung,
j) Werbeeinnahmen (einschließlich Vermietung von Werbeflächen), k) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere auch von Sportgeräten und -anlagen sowie von Gastronomieeinrichtungen, l) Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken, m) Beteiligung an Unternehmen, n) Zinserträge und Wertpapiere. § 4 – Sprachliche Gleichbehandlung § 5 – Mitgliedschaft a) Ordentlichen Mitgliedern: Dies sind physische, eigenberechtigte Personen, die über längere Zeit aktiv besondere Leistungen bei der Führung des Vereines erbringen. b) Außerordentlichen Mitgliedern: Dies sind grundsätzlich vorerst alle dem Verein neubeigetretenen physischen Personen. c) Fördernden Mitgliedern: Dies können physische oder juristische Personen sein, die den Verein finanziell unterstützen. d) Ehrenmitgliedern: Physischen Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 2) Die Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher und fördernder Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss der Generalversammlung. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder erfolgt über formfreien, zumindest konkludenten Antrag. Jede Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. An verdiente ehemalige Obmänner bzw. Obmannstellvertreter der Sportunion West-Wien kann neben der Ehrenmitgliedschaft der Titel "Ehrenobmann" verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes durch die Generalversammlung. Mitglieder können jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich und nachweislich per eingeschriebenem Brief, e-mail oder Fax ihren Austritt erklären, sofern sie allen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind. Für Mitglieder, die eine Übungseinheit besuchen, die an das Schuljahr bzw. an einen Semesterbetrieb gekoppelt ist, gilt der 30. September als Abmeldetermin, für Mitglieder der Tennissektion der 28. Februar. Abmeldungen, die nach dem vorgesehenen Abmeldetermin einlangen, werden erst zum jeweiligen Abmeldetermin des darauffolgenden Jahres wirksam. Mündliche Vereinsabmeldungen sind ungültig. Mit einer Abmeldung sind zugleich Vereinsausweise und allfälliges zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum zurückzustellen sowie offene Verbindlichkeiten zurückzuzahlen. Geschieht dies nicht, ist die Abmeldung unwirksam. Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vereinsverhältnis gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart. 4) Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzungen oder gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines im Allgemeinen schädigenden Verhaltens bestrafen. Strafen können insbesondere Ermahnungen, Geldbußen, der Ausschluss aus dem Verein oder andere dem Vorstand geeignet erscheinende Maßnahmen sein. Gegen die Strafen kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet. 5) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 6) Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren und diese Satzungen stets zu beachten. § 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder a) Alle Mitglieder der Sportunion West-Wien haben das Recht je nach Ausschreibung an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benützen. b) Sie haben Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. c) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der Sportunion West-Wien tatkräftig zu fördern und zu unterstützen. d) Jedes Mitglied nimmt durch seinen Vereinsbeitritt zur Kenntnis, dass die Sportausübung auf eigene Gefahr erfolgt. e) Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt unwiderruflich die Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Funktion innerhalb des Vereines, der Sportunion Wien und der Sportunion Österreich, sportliche, organisatorische und fachliche Ausbildung, sportliche Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst werden, und zwar sowohl im Verein als auch in der Sportunion Wien sowie in der Sportunion Österreich, insbesondere für die Zusendung von Nachrichten, Zeitungen, Einladungen und zur Erfassung für alle fachlichen, sportlichen und finanziellen Abwicklungen im Verein. 2) Besondere Rechte und Pflichten: a) Ordentliche Mitglieder: 1. Ordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung Sitz und Stimme. 2. Sie haben das passive Wahlrecht zu Organwaltern der Sportunion West-Wien. b) Außerordentliche Mitglieder: Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an Übungseinheiten und Veranstaltungen jener Sparten teilzunehmen, für die sie gemeldet sind. c) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Ehrenobmänner sind weiters berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und der Vereinskonferenz (jeweils ohne Stimmrecht) teilzunehmen. § 7 – Organe a) die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), 2) Die Funktionsperiode der in Absatz 1 lit. b, e und f genannten Organe beträgt vier Jahre. § 8 – Die Generalversammlung 2) Stimmberechtigt sind lediglich die bei der Generalversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder, die dem Verein mindestens seit dem der Generalversammlung vorausgehenden 31. Juli angehören. 3) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, in seiner Abwesenheit der Obmannstellvertreter oder ein von der Generalversammlung zu bestimmender Tagesvorsitzender. 4) Die Generalversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit Ausnahme der Abstimmung über eine Satzungsänderungen bzw. über die Vereinsauflösung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, findet die Generalversammlung eine Viertelstunde später statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. 5) Die ordentliche Generalversammlung wird vom Obmann einberufen. 6) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. 7) Die Einberufung einer Generalversammlung hat mindestens vier Wochen vorher unter Beischluss der Tagesordnung zu erfolgen. 8) Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim Obmann einzubringen und von diesem unverzüglich den stimmberechtigten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Darüberhinaus können Anträge direkt vor der Generalversammlung gestellt werden, wenn sie von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden. 9) Der Generalversammlung sind vorbehalten: a) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme des Geschäftsführers), der Kontrollkommission und des Schiedsgerichtes, b) die Beschlussfassung über Genehmigung - der Berichte und Anträge des Vorstandes, c) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines, e) die Erstellung einer Geschäftsordnung der Generalversammlung. § 9 – Der Vorstand - dem Obmann, 2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er erstellt seine Geschäftsordnung selbst. Die einzelnen Funktionen der Vorstandsmitglieder können von der Generalversammlung näher bestimmt werden. Die gewählten Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. 3) Der Vorstand hat je nach Erfordernis der Geschäfte, mindestens jedoch viermal jährlich zu tagen und schriftliche Sitzungsprotokolle und einen Tätigkeitsbericht zu führen. Die Mitglieder der Kontrollkommission sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. 4) Der Vorstand wird vom Obmann oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Vorstandsmitglieder einberufen. 5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 6) Der Vorstand kann bei Bedarf seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. Er kann Funktionäre und Ausschüsse einsetzen und deren Aufgabenbereiche festlegen. 7) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des Ausscheidens eines gewählten Vorstandsmitgliedes eine andere Person zu kooptieren. Scheidet im Laufe einer Funktionsperiode mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. 8) Der Vorstand entscheidet unter Beachtung von § 12 Abs. 4 über die Einrichtung bzw. Auflösung von Sektionen und Sparten, und beschließt die Bestellung bzw. Abberufung der Sektionsleiter. Eine Abberufung ist entsprechend zu begründen. Sektionsleiter sind auf Funktionsdauer ordentliche Mitglieder der Sportunion West-Wien. 9) Der Vorstand legt unter Beachtung von § 12 Abs. 4 die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Gebühren fest. 10) Dem Vorstand obliegt die Bestellung und Entlassung sowie die Festlegung der Aufgaben der Angestellten der Sportunion West-Wien. 11) Der Vorstand beschließt die Verleihung von Auszeichnungen nach von ihm zu erstellenden Grundsätzen. 12) Der Vorstand beschließt unter Beachtung von § 12 Abs. 4 eine Disziplinarordnung. § 10 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die in die Zuständigkeit anderer Organe bzw. Organwalter fallen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ bzw. den zuständigen Organwalter. 2) Der Obmannstellvertreter hat den Obmann im Fall seiner Verhinderung zu vertreten. 3) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines entsprechend den Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Er stellt in Absprache mit den Sektionsleitern ein Jahresbudget auf und macht Vorschläge für die Bedeckung der notwendigen Ausgaben. Er hat dem Vorstand regelmäßig über die laufende Geldgebarung zu berichten. Der Finanzreferent hat den Jahresrechnungsabschluss jeden Jahres bis Ende Februar des Folgejahres dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen. 4) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung des Vereines zu unterstützen, in dessen Auftrag die erforderlichen Schriftstücke und Urkunden des Vereines auszufertigen und bei den Sitzungen des Vorstandes, der Vereinskonferenz und in der Generalversammlung die Protokollführung zu veranlassen. Er hat das Protokoll zu überprüfen, die Richtigkeit durch seine Unterschrift zu bestätigen und danach das Protokoll dem Obmann zur Genehmigung vorzulegen. 5) Der Sportreferent ist Vorsitzender des Sportausschusses und für die Koordinierung des Sportbetriebes verantwortlich. 6) Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit ist für die Erarbeitung von Strategien für die Öffentlichkeitsarbeit der Sportunion West-Wien verantwortlich. 7) Dem Referenten für Kommunikation und Gemeinschaft obliegt die Koordinierung der vereinsinternen Kommunikation und von Gemeinschaftsveranstaltungen wie etwa Vereinsfesten. 8) Der Referent für Rechtsangelegenheiten ist für die Wahrnehmung rechtlich relevanter Maßnahmen verantwortlich. Ihm obliegt die Beratung des Vorstandes und die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen in diesen Angelegenheiten. 9) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle der Sportunion West-Wien. In dieser Funktion unterliegt er den Weisungen des Vorstandes und des Obmannes. Er wird vom Vorstand bestellt. § 11 – Der Sportausschuss 2) Der Sportausschuss wird vom Sportreferenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Sportausschussmitglieder einberufen. 3) Er hat hat je nach Erfordernis der Geschäfte, mindestens zweimal jährlich zu tagen und schriftliche Sitzungsprotokolle und einen Tätigkeitsbericht zu führen. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Sportausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. 4) Der Sportausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5) Dem Sportausschuss obliegt insbesondere die Erarbeitung von Vorschlägen und Entscheidungsgrundlagen sowie die Beratung des Vorstandes in allen den Sportbetrieb betreffenden Angelegenheiten. Er stellt über die Sektionsleiter auch die Verbindung zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand sicher. § 12 – Die Vereinskonferenz 2) Die Vereinskonferenz wird vom Obmann oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Vereinskonferenzmitglieder einberufen. 3) Die Vereinskonferenz ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4) Die Vereinskonferenz ist vom Vorstand vor der Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu befassen, jedenfalls aber in nachstehenden Angelegenheiten: a) Einrichtung bzw. Auflösung von Sektionen und Sparten, b) Festlegung der allgemeinen Aufgaben der Sektionsleiter, c) Festlegung von Beiträgen und Gebühren, d) Beschluss einer Disziplinarordnung. § 13 – Die Geschäftsstelle 2) Über Beschluss des Vorstandes kann der Geschäftsführer mit der Zeichnung von Schriftstücken der Sportunion West-Wien und der Vertretung des Vereines bei Behörden, im Geschäftsverkehr und gegenüber Mitgliedswerbern betraut werden. § 14 – Die Kontrollkommission 2) Scheiden im Laufe einer Funktionsperiode alle Mitglieder und Stellvertreter der Kontrollkommission aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. § 15 – Das Schiedsgericht 2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand eines dieser fünf Mitglieder namhaft macht. Diese wählen aus ihrem Kreis ein drittes Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Jeder Streitteil kann ein Mitglied wegen Befangenheit ablehnen. In diesem Fall rücken die verbleibenden Mitglieder des Schiedsgerichtes nach. Das Schiedsgericht entscheidet immer als Dreiersenat und hat seine Entscheidungen auf Grund dieser Satzungen und der daraus abgeleiteten Rechtsnormen (Disziplinarordnung, Geschäftsordnungen) sowie nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Seine Entscheidungen sind endgültig. § 16 – Das Vereinsvermögen § 17 – Die Auflösung des Vereines 2) Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen fällt an den Landesdachverband "Sportunion Wien", sollte dieser nicht mehr bestehen, an den Bundesdachverband"Sportunion Österreich". Hier die VEREINSBESTIMMUNGEN zum Download |